Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
Stand Juni 2014
1. Leistungen
1.1 Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der
größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen
Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2 Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare
Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie
der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3 Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang,
sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu
vergüten.
1.4 Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen
vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind,
ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines
Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei
Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
2. Beiladungstransport Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. Trinkgelder Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einem
Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen
an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung
direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1 Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den
Transport sichern zu lassen.
6.2 Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3 Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur
die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
7. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen Weisungen und Mitteilungen des
Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform
ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist
der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes
vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung,
bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder
durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs
zu bezahlen.
10.2 Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.3 Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist
der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach
Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der
Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen
einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach
den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4 § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. Lagerung Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1 Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu
verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder
explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende,
giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche
Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für
Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder
-fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden
Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter
erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter
sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei
stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des
Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar
an der Verladestelle in einen Container verbracht werden, dieser dort
verschlossen und verschlossen gelagert wird.
11.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des
Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem
Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis
enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei
denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht
befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die
Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den
Lagervertrag vorlegt.
11.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung
des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein
schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser
Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer
entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und
im Lagervertrag vornehmen.
11.5 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer
berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner
Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher
zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem
Termin vorzulegen.
11.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen
dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er
kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die
der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7 Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im
Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den
Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne
besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die
Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist
bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften
unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so
können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es
liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10 Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB
(Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als
vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.
12. Rücktritt und Kündigung
12.1 Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §
312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches
Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2 Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt
der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf
Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind,
entweder
12.2.1 die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu
ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder
anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
12.2.2 oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
13. Gerichtsstand
13.1 Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die
vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig.
13.2 Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt
die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.
15. Datenschutz Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden
mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine
Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur
Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an
sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des
Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen
Vorschriften gelöscht.
16. AMÖ-Einigungsstelle
16.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der
Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im
Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist
eingerichtet beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim Tel.: 06190 989813 Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de Internet: www.amoe.de Die AMÖ-Einigungsstelle kann
von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der
Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der
Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise,
vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für
den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen
ist.
16.2 Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
16.3 Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
Hinweise auf die Haftung des Möbelspediteurs nach § 451 HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach
dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförd- erungen
von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be-
schädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Be-
förderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist
auf einen Betrag von 620.00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Er- füllung
des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der
Verletzung einer mit der Aus- führung des Umzuges zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des
Betrages begrenzt, der bei Ver-lust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Über- nahme zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu
ersetzen.
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung
der Leistung bestanden hat;
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,
derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist
ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der
unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Em-
pfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzu- führen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbel- spediteurs erhoben, so kann
sich auch jener auf die Haftungsbefrei- ungen und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten
werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschrei- tung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht,
in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese
die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit
ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weiterge- hendere
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu un- tersuchen.
Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll –
spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbel- spediteur spätestens am Tag
nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14
Tagen nach Ablie- ferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale
Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die
Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie – um den
Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und
innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in
anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die
rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), so
ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzuge-
ben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feu-
ergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Umzugsservice Wetterau Sparte Veranstaltungs und Lagerzelte,nachfolgend Vermieter genannt
Allgemeines 1.1
Die folgenden Bedingungen liegen allen, auch künftigen
Rechtsgeschäften/Verträgen mit dem Vermieter zugrunde. Diese Bedingungen
gelten auch dann, wenn im weiteren Verlauf einer Geschäftsbeziehung
eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese allgemeinen Bedingungen nicht
mehr erfolgt.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Vermieters finden –soweit sie im Widerspruch zu den folgenden Bedingungen stehen– keine Anwendung. Derartigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Im Einzelfall können Zusatzbedingungen ergänzend als Vertragsbestandteil individualvertraglich vereinbart werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen entfalten jedoch nur dann Wirksamkeit, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden.
1.4 Erklärungen der Mitarbeiter des Vermieters betreffend die
vertraglichen Grundlagen und/oder Unregelmäßigkeiten, Störungen und
Schäden an den zu bearbeitenden Anlagen sind rechtsunverbindlich.
Vertragsgegenstand
Bestandteil eines Vertrages mit dem Vermieter ist allein die
Vermietung von Zelten nebst dem entsprechenden Zubehör sowie –je nach
Vereinbarung– der Transport (An- und Abfahrt) der Zelt- und
Zubehörteile. Vertragsbestandteil ist auch die fachgerechte Montage
bzw. der ordnungsgemäße Auf-/Abbau des Mietgegenstandes. Der Auf-/Abbau
des Mietgegenstandes erfolgt durch vom Vermieter bzw. von einem von dem
Vermieter beaftragtem Zeltmonteur.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Mieters
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter besondere
Arbeitserschwernisse und die Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten
in Bezug auf den beabsichtigten Standort des Mietgegenstandes vor oder
spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuzeigen.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Baugelände in ebenem, baufähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.Der Mieter muß vor dem Aufbau die Pläne auf Leitungen und Rohre durchsehen und den Vermieter bzw. dem Zeltmonteur vor Aufbau die Pläne mit den Leitungen und Rohren bis zu einer Tiefe von 2 m zukommen zu lassen. Der Mieter haftet für alle Schäden an Rohren und Leitungen auf die er nicht hingewiesen hat. Wiesenplätze müssen vorher gemäht sein.
3.3 Anfuhr-/Abfuhrmöglichkeiten mit 20-Tonnen-Hänger muß bis an die Aufbaustelle des Zeltes gegeben sein, andernfalls ist der Mieter verpflichtet, Hilfskräfte zusätzlich zum Heran- und Wegtragen des Zeltmaterials zu stellen. Nach Regenfällen hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Anhänger beim Abholen auf festen Wegen stehen.
3.5 Bei Verletzung der vorstehenden Pflichten ist der Vermieter berechtigt, die vertragliche Leistungserfüllung abzulehnen und von dem Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter des Vermieters/ Richtmeister berechtigt, vor Ort seine Mitwirkung am Auf- und Abbau des Mietgegenstandes abzulehnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter entstandenen Aufwendungen sind diesem zu ersetzen.
3.6 Bei Vermietung eines Zeltes in den Wintermonaten hat der Mieter bei Schneefall das Zeltdach regelmäßig zu räumen.
3.7 Für die Absperrung und Bewachung des Festzeltes während des Auf- und Abbaues sowie für die Zeit des Standes, auch für die Beleuchtung des Bauplatzes, hat der Mieter zu sorgen.
3.8 Der Mieter hat die behördliche Abnahme des Festzeltes /Lagerzeltes rechtzeitig zu veranlassen und diese spätestens bis zur Fertigstellung desselben vornehmen zu lassen und trägt hierfür die Kosten.
3.9 Die statische Berechnung mit Prüfbuch ist beim Abbau des Zeltes dem Richtmeister auszuhändigen, andernfalls ist sie spätestens 24 Stunden danach dem Vermieter zu bringen.
3.10 Innerhalb des Zeltes und im Umkreis des Zeltes dürfen kein offenen Feuer gemacht oder Herde, Öfen usw. aufgestellt werden. Auch dürfen bei Umzügen brennende Fackeln nicht mit ins Zelt genommen werden, Fackelreste sind am Zelteingang in einem Behälter zu sammeln, um Kindern nicht die Möglichkeit zu geben, damit Unfug zu treiben. Gebrauchte Papiertischdecken, Papier oder brennbare Abfälle sind sofort abzutransportieren. Sie dürfen auf keinen Fall in der Nähe des Zeltes lagern, um Kinder keine Möglichkeit zu geben, Feuer zu machen.
3.11 Das Braten von Hähnchen, Rostwurst, Pommes frites, Spießbraten usw. darf wegen hierdurch entstehenden Verunreinigungen der Bedachung nicht in dem Zelt oder Thekenanbau stattfinden.
3.12 Es ist untersagt, an die Lichtanlage zusätzliche Anschlüsse, wie Kaffeemaschinen, Registrierkassen, Kocher, Würstchenwärmer, Eisschränke, Zusatzleistungen für Theken usw. anzuschließen. Stromquellen können nur an die dafür auf der Schalttafeln vorgesehenen Zusatzautomaten bei fachmännischer Verlegung einer gesonderten Leitung an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Hauptanschluß muß bei Übergabe des Zeltes fertig sein, so dass die Lichtanlage in Betrieb genommen und die Brennbarkeit der Lampen überprüft werden kann. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters. Umschaltungen an der Schalttafel, die durch andere Stromverhältnisse als im Vertrag angegeben notwendig werden, gehen gleichfalls zu Lasten des Mieters. Die Zuleitung vom Ortsnetz bis zur Zählertafel besorgt der Mieter.
3.13 Feuerwerke in der Nähe des Zeltes dürfen nur durch einen feuerpolizeilich zugelassenen Feuerwerker in vorschriftsmäßiger und genügender Entfernung bei genauer Berücksichtigung der Windverhältnisse abgebrannt werden. Feuerwerkskörper und besonders Luftballons für Kinderfeste dürfen nicht innerhalb des Zeltes gelagert oder verwandt werden.
3.14 Bei Sturm- und Unwettergefahren ist besonders darauf zu achten, dass das Zelt ringsum sofort geschlossen wird.
3.15 Reklamen, z. B. Plakate, Schilder, Transparente usw. innerhalb oder außerhalb des Zeltes dürfen am Zelt nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden. Es ist in jeden Falle untersagt, in das Gerüst sowie in die Planen Nägel einzuschlagen, um Sach- und Körperschäden zu vermeiden.
3.16 Der Mieter verpflichtet sich, für pflegliche Behandlung des Zeltes Sorge zu tragen, so dass Verschmutzungen und sonstige Beschädigungen vermieden werden. Verunreinigte Planen oder Markisen werden auf Kosten des Mieters gewaschen.
3.17 Soweit der Mieter den vorstehenden Mitwirkungs- und
Informationspflichten nicht genügt und es hierdurch im Zuge der
Vertragsabwicklung zu Verzögerungen oder Schäden bspw. an den Zelt- und
Zubehörteilen kommt, haftet der Mieter für den durch die Verletzung der
Mitwirkungs- und Informationspflichten verursachten Schaden. Im Falle
der Verletzung der geregelten Mitwirkungs- und Informationspflichten
durch den Mieter, verpflichtet sich dieser zudem, den Vermieter insoweit
von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Eintritt des Schaden
auf einer Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten des
Mieters beruht. Gleiches wird für den Fall vereinbart, dass die
Mitarbeiter des Vermieters/Richtmeister den Mieter bzw. die von diesem
vor Ort gestellten Hilfskräfte auf besondere Umstände, die dem
Auf-/Abbau des Mietgegenstandes entgegenstehen könnten, hinweisen und
der Mieter dennoch auf die Durchführung besteht.
Angebote und Aufträge
4.1 Die Angebote des Vermieters sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Somit bleiben Änderungen –insbesondere der Zeltgrößen– vorbehalten.
4.2 Verträge werden für den Vermieter grundsätzlich erst dann bindend, wenn das Mietvertragsformular des Vermieters von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist und dem Vermieter ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegt.
4.3 Wird der Vermieter aufgrund mündlicher Vereinbarung tätig, werden der Vertragsschluss und der konkrete Leistungsumfang in einem gesonderten Vertragsformular am Leistungsort festgehalten. 4.4 Mündliche Vereinbarungen, sonstige Abreden und Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind für den Vermieter grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese von dem Vermieter schriftlich bestätigt und/oder die derartigen Abreden zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich von dem Vermieter erbracht werden/wurden. Im letzteren Fall bestimmt sich der Leistungsumfang nach den tatsächlichen durch den Vermieter erbrachten Leistungen.
4.5 Zugesicherte Eigenschaften betreffend die Leistungen und Lieferungen der Vermieter sind ebenfalls unverbindlich, es sei denn, dass diese von dem Vermieter schriftlich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt werden.
4.6 Der Vermieter ist berechtigt, geschlossene Verträge einseitig zu ändern bzw. vom Mieter eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn technische oder wirtschaftliche Erfordernisse unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner dies notwendig erscheinen lassen.
4.6.1 Ergibt sich im Laufe der Durchführung der beauftragten Leistung die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht oder nicht so beauftragt waren, so ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Mieters durchzuführen, soweit die Mehrkosten 10 % der ursprünglichen vereinbarten Kosten bzw. des Gesamtaufwandes nicht übersteigen.
4.7 Nachträglich vom Mieter gewünschte Änderungen oder die Stornierung von Verträgen werden nur gegen Berechnung der entstandenen Kosten vorgenommen. 4.8 Tritt der Mieter vom Vertrag zurück und kann der Mietgegenstand nicht weiter vermietet werden, so ist der volle vereinbarte Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen vom Mieter zu zahlen. Insoweit kann der Vermieter 100 % des vertraglich festgelegten Mietzinses -ohne besonderen Nachweis- verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Ist eine Weitervermietung möglich, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Differenz, die sich aus der Weitervermietung im Vergleich zu dem vertraglich festgelegten Mietzins ergibt.
4.9 Der Mieter haftet für alle Schäden, die sich aufgrund von ihm
gemachter falscher Angaben, bspw. betreffend die Mengen, Maße,
Materialien, Beschaffenheit und den Zustand des Aufbau- Abbauortes
ergeben.
Ausführung
5.1 Die im Vertrag genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Vermieter bemüht sich jedoch, diese einzuhalten. Es besteht keine Haftung des Vermieters im Falle der Überschreitung der Lieferzeiten, insbesondere soweit der Vermieter wegen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Umständen an der Erbringung der Leistungen gehindert ist. In einem solchen Fall verlängern sich die Ausführungsfristen in angemessenem Umfang.
5.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges auf Veranlassung des Mieters verlängern die Fristen unter Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist. Der Vermieter behält sich des weiteren vor, die Lieferzeiten zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben soweit vordringliche Aufgaben etwa aufgrund behördlicher Anforderungen bekannt werden. 5.3 Sollten im Einzelfall individualvertraglich verbindliche Lieferfristen vereinbart worden sein und tritt eine Überschreitung dieser Fristen aus anderen als den unter Ziff.
5.1 – 5.3. genannten Gründen durch ein Verschulden des Vermieters ein, so muss der Mieter den Vermieter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
5.4 Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten bzw. Leistungen durch Umstände, die von dem Mieter zu vertreten sind, so hat dieser die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, die dem Vermieter, insbesondere durch Wartezeiten und Vorhaltekosten entstanden sind, zusätzlich zu vergüten.
5.5 Der Vermieter ist auch berechtigt, die angebotenen Leistungen durch Dritte zu bewirken.
5.6 Der Mietgegenstand muss nach dem letzten vertraglich festgelegten Nutzungs- bzw. Miettag abgebaut werden.
5.7 Der Vermieter kann den Mietgegenstand bis zu 14 Tagen vorher anliefern und erst 14 Tage später abholen.
Annahmeverzug/Pauschalierte Schadenersatz/Rücktritt
Befindet sich der Mieter in Annahmeverzug, ist der
Vermieter berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 3
Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Vermieter 15 %
des vertraglich festgelegten Mietzinses ohne besonderen Nachweis des
Schaden verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich jedoch vor, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
Preise/Mietzinse
7.1 Die Preise des Vermieters gelten grundsätzlich in EURO. Es
gelten die jeweils im Mietvertragsformular oder mündlich festgelegten
Preise/Mietzinse. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt die
Berechnung auf der Grundlage der ortsüblichen und angemessenen
Preise/Mietzinse und der tatsächlich durch den Vermieter erbrachten
Leistungen. Abweichungen der Leistungen im Rahmen handelsüblicher
Toleranzen berechtigen den Mieter weder zur Beanstandung der Rechnung,
noch zur Zurückbehaltung der Gegenleistung.
Zahlungsbedingungen/Sicherheitsleistung/ Abtretungsverbot/ Aufrechnungsverbot
8.1 Rechnungen des Vermieters sind –ohne jeden Abzug– sofort nach Abbau der Mietgegenstandes fällig und zu begleichen.
8.2 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Vermieter berechtigt, mit dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, soweit der Mieter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, soweit der Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB ist, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
8.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen.
8.4 Bestehen vor oder nach Vertragsschluss Bedenken an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, wahlweise Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung zu verlangen oder, falls der Mieter der Barzahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Frist von 2 Tagen nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Mieter Ersatz der ggfs. bisher entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
8.5 Abtretungen durch den Mieter von gegen den Vermieter gerichteten Ansprüche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für Gegenansprüche, die ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 273, 320 BGB begründen.
Gewährleistung und Haftung
9.1 Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind –soweit sie offensichtlich sind– unverzüglich, spätestens jedoch am Tag des Aufbaus des Mietgegenstandes schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erheben bzw. geltend zu machen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Mieter mit sämtlichen Ansprüchen betreffend die Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind vor Abbau des Mietgegenstandes dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Auftraggeber mit Gewährleistungsansprüchen auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
9.2 Für zu Recht gerügte Mängel leistet der Vermieter in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl nachbessert oder Ersatzteile liefert. Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen. Sofern keine angemessene Fristsetzung im vorgenannten Sinn erfolgt, ist der Vermieter von der Mängelhaftung befreit. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Mieter nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht möglich ist.
9.3 Für nicht selbst, sondern bspw. durch Subunternehmer erbrachte Leistungen beschränkt sich die Haftung/Gewährleistung des Vermieters darauf, die Ansprüche gegen deren Subunternehmer wegen etwaigen Mängel abzutreten und den Mieter auf die direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Lediglich für den Fall, dass der Mieter diese Ansprüche gegenüber Dritten nicht realisieren kann, bleibt die Haftung des Vermieters ,wie sie im Rahmen dieser Bedingungen geregelt ist, bestehen.
9.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine fachgerechte ordnungsgemäße Montage bzw. Auf- und Abbau des Mietgegenstandes –da dies bereits nicht zum Leistungsumfang gehört. Folglich übernimmt der Mieter auch alle Kosten, die dadurch entstehen, dass es im Rahmen des Auf- und Abbaus des Mietgegenstandes zu Schäden bei Dritten kommt oder Eingriffe in das Eigentum Dritter erforderlich werden.
9.5 Der Vermieter haftet im übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt. Für Wassereintritt im Bereich des Thekenanbau übernimmt der Vermieter keine Haftung.
9.6 Eine Haftung des Vermieters ist zudem der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, d.h. den typischerweise bei Geschäften der fragliche Art entstehenden Schaden begrenzt.
9.7 Sämtliche Ansprüche –insbesondere Gewährleistungsansprüche– gegen den Vermieter verjähren –mangels gegenteiliger Vereinbarungen– in einem Jahr soweit eine derartige Verkürzung der Gewährleistungsfrist zulässig ist.
9.8 Der Mieter übernimmt die Haftung soweit der Mietgegenstand
beschädigt oder abhanden gekommenen ist. Die Haftung erstreckt sich vom
Tag der Anlieferung bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den
Vermieter. Der Mieter haftet darüber hinaus für sämtliche Schäden, die
während der Zeit, in welcher er den Mietgegenstand in Gewahrsam hat,
innerhalb des Zeltes, durch das Zelt oder Zeltmobiliar usw. entstehen.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die im Rahmen von Veranstaltungen
(Volksfesten usw.) durch Besucher, Helfer usw. entstehen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
10.1 Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und zukünftigen, sich aus
der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche, ist der Gerichtsstand.
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Fulda. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, am
Sitz des Vertragspartners zu klagen.
10.2 Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit in diesen Bedingungen unwirksame Bestimmungen enthalten sind, sind diese durch zulässige zu ersetzen, die den Vertragszweck und den von dem Vermieter beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen. Hilfsweise sind die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.